ErwGr. 37

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Um den geänderten Voraussetzungen für die Einreise Rechnung zu tragen, sollten Grenzschutzbeamte prüfen, ob der Reisende im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist. Daher sollten Grenzschutzbeamte während der üblichen Grenzübertrittskontrolle die Daten des Reisedokuments elektronisch einlesen. Dadurch sollte eine Abfrage verschiedener Datenbanken gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (Schengener Grenzkodex) ausgelöst werden, darunter eine Abfrage des ETIAS, die Aufschluss über den aktuellen Status der Reisegenehmigung geben sollte. Liegt keine gültige Reisegenehmigung vor, so sollten die Grenzschutzbeamten der betreffenden Person die Einreise verweigern und die Grenzübertrittskontrolle entsprechend abschließen. Liegt eine gültige Reisegenehmigung vor, so sollte die Entscheidung zur Genehmigung oder Verweigerung der Einreise von den Grenzschutzbeamten getroffen werden. Auf bestimmte Daten im ETIAS-Datensatz sollten Grenzschutzbeamte zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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