Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen technischen Maßnahmen festgelegt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte zu erlassen, um
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die Bestimmungen für den Dienst für sichere Konten festzulegen;
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die vorgegebene Liste der im Antragsformular genutzten Berufsgruppen festzulegen;
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den Inhalt und das Format der Fragen an die Antragssteller zu Verurteilungen wegen Straftaten, Aufenthalten in Kriegs- oder Konfliktgebieten und Anordnungen zum Verlassen des Hoheitsgebiets oder Rückkehrentscheidungen zu präzisieren;
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den Inhalt und das Format weiterer Fragen an den Antragsteller, der eine der Fragen zu Verurteilungen wegen Straftaten, Aufenthalten in Kriegs- oder Konfliktgebieten und Anordnungen zum Verlassen des Hoheitsgebiets oder Rückkehrentscheidungen bejaht hat, zu präzisieren und die vorab festgelegte Liste der Antworten aufzustellen;
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die Zahlungsmethoden und das Gebührenerhebungsverfahren für die Reisegenehmigung sowie Änderungen der Höhe dieser Gebühr zur Berücksichtigung etwaiger Erhöhungen der Kosten von ETIAS festzulegen;
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den Inhalt und das Format einer vorab festgelegten Liste von Optionen für die Antragsteller, die ersucht werden, zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, festzulegen;
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das Überprüfungsinstrument genauer zu definieren;
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die Risiken der Sicherheit oder der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko im Hinblick auf die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren genauer zu definieren;
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die Art von Zusatzinformationen in Bezug auf Kennzeichnungen, die dem ETIAS-Antragsdatensatz hinzugefügt werden können, ihre Formate, die Sprache und die Gründe für die Kennzeichnung festzulegen;
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angemessene Vorkehrungen in Form von Regeln und Verfahren zu treffen, um Konflikte mit Ausschreibungen in anderen Informationssystemen zu vermeiden und die Kennzeichnungsbedingungen, -kriterien und -dauer festzulegen;
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das von Antragstellern zu verwendende Instrument zur Erteilung und Widerrufung ihrer Einwilligung genauer zu definieren;
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die Dauer der Übergangsfrist, während der keine Reisegenehmigung erforderlich ist, und die Dauer der Schonfrist, während der die Grenzschutzbeamten Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer Reisegenehmigung sind, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Einreise erlauben, zu verlängern;
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die finanzielle Unterstützung für Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen bei der Umsetzung von ETIAS festzulegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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