Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass detaillierter Bestimmungen über folgende Aspekte übertragen werden:
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ein Formular zur Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die von Antragstellern ermächtigt wurden, Anträge in ihrem Namen zu stellen;
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die Voraussetzungen für den Betrieb der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte sowie die für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte geltenden detaillierten Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz und die Sicherheit;
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die Anforderungen bezüglich des Formats der personenbezogenen Daten, die in das Antragsformular aufzunehmen sind, und die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen;
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die Anforderungen an die sowie die Erprobung und der Betrieb der Audio- und Videokommunikationsmittel, die zur Befragung des Antragstellers eingesetzt werden, und die auf diese Kommunikation anzuwendenden detaillierter Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz, die Sicherheit und die Vertraulichkeit;
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Risiken der Sicherheit oder der illegalen Einwanderung oder hohe Epidemierisiken, die den spezifischen Risikoindikatoren zugrunde gelegt werden sollen;
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die technischen Spezifikationen für die ETIAS-Überwachungsliste und das Bewertungsinstrument, das genutzt werden wird, um die möglichen Auswirkungen der Eingabe von Daten in die ETIAS-Überwachungsliste auf den Anteil der manuell bearbeiteten Anträge einschätzen zu können;
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ein Formular für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung;
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die Bedingungen für die Gewährleistung eines sicheren Zugangs zum ETIAS-Informationssystem für Beförderungsunternehmer und die für diesen Zugang geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften;
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ein Authentifizierungssystem für den Zugang gebührend ermächtigter Mitarbeiter von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Informationssystem;
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die Einzelheiten der anzuwendenden Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff auf das ETIAS-Informationssystem für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist;
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die Muster-Notfallpläne für den Fall, dass den Grenzbehörden die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems technisch nicht möglich ist oder das ETIAS ausfällt;
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ein Sicherheitsplan sowie ein Notfallplan zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten;
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der Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem;
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die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten;
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die Führung von und den Zugang zu Protokollen;
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die Festlegung der Leistungsanforderungen;
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die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung zentraler Zugangsstellen an das ETIAS-Zentralsystem;
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ein Mechanismus, Verfahren und Auslegung in Bezug auf die Einhaltung der Datenqualität für die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten;
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gemeinsame Broschüren, die Reisende darüber informieren, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen;
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der Betrieb eines zentralen Datenregisters, das ausschließlich Daten zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken enthält, und die für dieses Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften; und
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die Spezifikationen einer technischen Lösung, die die Erhebung der statistischen Daten erleichtert, die notwendig sind für die Berichterstattung über die Wirksamkeit des Zugriffs auf Daten im ETIAS-Zentralsystem für Strafverfolgungszwecke.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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