ErwGr. 66

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Die Einnahmen aus den für die Reisegenehmigungen entrichteten Gebühren sollten dafür vorgesehen werden, die laufenden Betriebs- und Wartungskosten des ETIAS-Informationssystems, der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zu decken. Angesichts der besonderen Merkmale des Systems sollten die Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen behandelt werden. Etwaige Einnahmen, die nach der Deckung dieser Kosten verbleiben, sollten dem Unionshaushalt zugewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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