Art. 1

REG_2018_1259 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“, FL-Nr. 21.002

1.Dem Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 wird ein neuer Absatz 2 angefügt: „2. Lebensmittel, die das zur Kategorie „sonstige Aromen“ gehörende Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“ (FL-Nr. 21.002) enthalten und die vor dem 22. April 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden. Werden die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit angeforderten Informationen nicht bis zum 5. August 2018 vorgelegt, so wird das Antragsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 beendet.“
2.Der ursprüngliche Absatz von Artikel 4 wird zu Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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