Art. 24

REG_2018_1541 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 17 bis 21a Daten auf elektronischem Weg aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 55 zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme im erforderlichen Umfang weiterzuentwickeln, um den Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes oder eines ähnlichen sicheren Netzes, das für den Austausch von Informationen nach Artikel 21a auf elektronischem Weg verwendet wird, zu ermöglichen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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