Art. 21 – Zuständigkeiten für die IKT-Anwendungen zur Unterstützung des Zugangstors

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(1)Die Kommission ist verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung, Sicherheit und Bereitstellung folgender IKT-Anwendungen und Internetseiten: a) das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Portal „Ihr Europa“, b) die in Artikel 18 Absatz 1 genannte gemeinsame Nutzerschnittstelle, einschließlich der Suchmaschine oder aller anderen IKT-Instrumente, die die Durchsuchbarkeit von Online-Informationen und -Diensten ermöglichen, c) die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Linkablage, d) die in Artikel 20 Absatz 1 genannte gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste, e) die in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a genannten Instrumente für Rückmeldungen der Nutzer. Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der IKT-Anwendungen.
(2)Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung und Sicherheit der IKT-Anwendungen im Zusammenhang mit den von ihnen verwalteten und mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verbundenen nationalen Websites und Webseiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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