Art. 24 – Nutzerstatistiken

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(1)Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass Statistiken über die Aufrufe des Zugangstors und der mit dem Zugangstor verknüpften Internetseiten durch Nutzer — unter Wahrung von deren Anonymität- erhoben werden, um die Funktionsweise des Zugangstors zu verbessern.
(2)Die zuständigen Behörden, die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3 und die Kommission erheben in aggregierter Form die Anzahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten und tauschen sie aus.
(3)Die Statistiken, die gemäß den Absätzen 1 und 2 über Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste, die mit dem Zugangstor verknüpft sind, erhoben werden, enthalten folgende Datenkategorien: a) Daten zur Anzahl, Herkunft und Art der Nutzer des Zugangstors, b) Daten zu Nutzerpräferenzen und Nutzerpfaden, c) Daten zur Benutzerfreundlichkeit, Auffindbarkeit und Qualität der Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste. Diese Daten werden der Öffentlichkeit in einem offenen und weithin verwendeten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erhebungs- und Austauschmethode für Nutzerstatistiken nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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