Art. 25 – Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des Zugangstors

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(1)Um Informationen über ihre Zufriedenheit mit den im Zugangstor bereitgestellten Diensten und Informationen unmittelbar von den Nutzern einzuholen, stellt die Kommission den Nutzern über das Zugangstor ein benutzerfreundliches Instrument für Rückmeldungen zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, unmittelbar nach der Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienste anonym zur Qualität und Verfügbarkeit der über das Zugangstor erbrachten Dienste und der darin bereitgestellten Informationen sowie zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle Stellung zu nehmen.
(2)Die zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten den Nutzern den Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Instrument auf allen Internetseiten, die Teil des Zugangstors sind.
(3)Die Kommission, die zuständigen Behörden und die nationalen Koordinatoren haben unmittelbaren Zugang zu den Rückmeldungen, die über das in Absatz 1 genannte Instrument eingeholt werden, um auf alle angesprochenen Probleme einzugehen.
(4)Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, den Nutzern auf ihren Internetseiten, die Teil des Zugangstors sind, Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Instrument für Nutzer-Rückmeldungen zu geben, wenn bereits ein anderes Instrument für Nutzer -Rückmeldungen mit ähnlichen Funktionen, wie das in Absatz 1 genannte Instrument für Rückmeldungen, auf ihren Internetseiten zur Überwachung der Qualität der Dienste zur Verfügung steht. Die zuständigen Behörden sammeln die über ihr eigenes Instrument eingeholten Rückmeldungen der Nutzer und stellen diese der Kommission und den nationalen Koordinatoren der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Einholung und den Austausch der Nutzer- Rückmeldungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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