Art. 4 – Zugang zu Informationen

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen: a) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem nationalen Recht abgeleitet sind; b) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf nationaler Ebene eingerichteten Verfahren; c) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf nationaler Ebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.
(2)Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer durch das Portal „Ihr Europa“ einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen: a) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem Unionsrecht abgeleitet sind; b) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf Unionsebene eingerichteten Verfahren; c) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf Unionsebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.