Art. 7 – Zugang zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer, einschließlich der grenzüberschreitenden Nutzer, online über verschiedene Kanäle leicht auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Hilfs- und Problemlösungsdienste zugreifen können.
(2)Die in Artikel 28 genannten nationalen Koordinatoren und die Kommission können gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 Links zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten bereitstellen, die von zuständigen Behörden, der Kommission oder von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angeboten werden -und nicht in Anhang III aufgeführt sind, wenn diese Dienste den Qualitätsanforderungen der Artikel 11 und 16 entsprechen.
(3)Falls zur Erfüllung des Nutzerbedarfs erforderlich, kann der nationale Koordinator der Kommission vorschlagen, dass Links zu Hilfs- oder Problemlösungsdiensten, die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen bereitgestellt werden, in das Zugangstor einbezogen werden, sofern diese Dienste folgenden Anforderungen entsprechen: a) sie bieten Informationen oder Hilfestellung in den Bereichen und für die Zwecke, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, und ergänzen die bereits in das Zugangstor einbezogenen Dienste; b) sie werden kostenlos oder zu einem für Kleinstunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Bürger erschwinglichen Preis angeboten; und c) sie entsprechen den Anforderungen der Artikel 8, 11 und 16.
(4)Hat der nationale Koordinator die Einbeziehung eines Links gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagen und einen solchen Link gemäß Artikel 19 Absatz 3 bereitgestellt, so prüft die Kommission, ob die Bedingungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels von dem zu verlinkenden Dienst erfüllt werden, und wenn das zutrifft, aktiviert sie den Link. Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 3 genannten Bedingungen von dem zu verlinkenden Dienst nicht erfüllt werden, unterrichtet sie den nationalen Koordinator über die Gründe für die Nichtaktivierung des Links.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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