ErwGr. 31

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Auf Unions- und nationaler Ebene wurden mehrere Netze und Dienste eingerichtet, um Bürger und Unternehmen bei ihrer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Es ist wichtig, dass diese Dienste, einschließlich bestehender, auf Unionsebene eingerichteter Hilfs- oder Problemlösungsdienste, wie beispielsweise Europäische Verbraucherzentren, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, Helpdesk für Rechte des geistigen Eigentums, Europe Direct und Enterprise Europe Network, Teil des Zugangstors sind, damit gewährleistet ist, dass alle potenziellen Nutzer sie finden können. Die in Anhang III aufgeführten Dienste wurden im Wege verbindlicher Rechtsakte der Union eingerichtet, andere Dienste wiederum werden auf freiwilliger Basis betrieben. Die Dienste, die im Wege verbindlicher Rechtsakte der Union eingerichtet wurden, sollten verpflichtet sein, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen einzuhalten. Auf rein freiwilliger Basis betriebene Dienste sollten diese Qualitätsanforderungen erfüllen, wenn beabsichtig wird, sie über das Zugangstor zur Verfügung zu stellen. Der Umfang und die Art dieser Dienste, ihre Verwaltungsregelungen, bestehende Fristen und die freiwillige, vertragliche oder sonstige Basis ihrer Tätigkeit sollten durch diese Verordnung nicht berührt werden. Wenn zum Beispiel die von ihnen geleistete Hilfe informeller Art ist, sollte diese Verordnung nicht die Umwandlung dieser Hilfe in eine verbindliche Rechtsberatung bewirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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