REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Für grenzüberschreitende Nutzer kann der Zugang zu Informationen deutlich verbessert werden, wenn die Informationen in einer Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, abgefasst sind. Bei dieser Sprache dürfte es sich in den meisten Fällen um die Fremdsprache handeln, die unionsweit von Nutzern am häufigsten erlernt wird, aber in einigen Fällen, und insbesondere dann, wenn die Informationen auf lokaler Ebene von kleinen Gemeinschaften in Grenznähe eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, kann es sich bei der geeignetsten Sprache um die Erstsprache der grenzüberschreitenden Nutzer im benachbarten Mitgliedstaat handeln. Die Übersetzung aus der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats in eine weitere Amtssprache der Union sollte die Informationen der ausgangssprachlichen Fassung(en) inhaltlich korrekt wiedergeben. Die Übersetzung kann auf die Informationen beschränkt werden, die die Nutzer benötigen, um die für ihre Situation geltenden grundsätzlichen Vorschriften und Anforderungen zu verstehen. Die Mitgliedstaaten sollten zwar darin bestärkt werden, möglichst viele Informationen in eine Amtssprache der Union zu übersetzen, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, der Umfang dieser Verordnung zur übersetzenden Informationen hängt jedoch von den hierzu zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab, vor allem jenen des Unionshaushalts. Die Kommission sollte die entsprechenden Vorkehrungen treffen, um für eine effiziente Bereitstellung von Übersetzungen an die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen zu sorgen. Die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor sollte erörtern, in welche Amtssprache bzw. Amtssprachen der Union diese Informationen übersetzt werden sollten, und Leitlinien hierzu zur Verfügung stellen.
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