Art. 62 – Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(1)Wenn in einem Rechtsakt der Union auf diesen Artikel verwiesen wird, arbeiten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen, um eine wirksame Aufsicht über IT-Großsysteme und über Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union zu gewährleisten.
(2)Im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten tauschen sie erforderlichenfalls sachdienliche Informationen aus, helfen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei Prüfungen und Kontrollen, prüfen erforderlichenfalls Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung und anderer anwendbarer Rechtsakte der Union, befassen sich erforderlichenfalls mit Problemen mit der unabhängigen Aufsicht oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen, entwerfen erforderlichenfalls harmonisierte Vorschläge für die Lösung von Problemen und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 kommen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Der Europäische Datenschutzausschuss kann für diese Zwecke erforderlichenfalls weitere Arbeitsmethoden entwickeln.
(4)Der Europäische Datenschutzausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über die koordinierte Aufsicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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