Art. 64 – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(1)Der Gerichtshof ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Schadenersatzansprüchen, zuständig.
(2)Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich Entscheidungen gemäß Artikel 63 Absatz 3, kann beim Gerichtshof Klage erhoben werden.
(3)Der Gerichtshof hat die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung bezüglich der Geldbußen gemäß Artikel 66. Er kann diese Geldbußen innerhalb der Grenzen des Artikels 66 aufheben, verringern oder erhöhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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