ErwGr. 60

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wurde der Europäische Datenschutzausschuss als unabhängige Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingesetzt. Der Ausschuss soll zu einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 in der gesamten Union beitragen, unter anderem indem er die Kommission berät. Gleichzeitig sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Aufsichts- und Beratungsaufgaben gegenüber allen Organen und Einrichtungen der Union weiterhin wahrnehmen — sowohl von sich aus als auch auf Antrag. Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen sollte sich die Kommission darum bemühen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten anzuhören, damit in der gesamten Union einheitliche Datenschutzvorschriften gewährleistet sind. Eine Konsultation durch die Kommission nach Annahme eines Rechtsakts oder bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Sinne der Artikel 289, 290 und 291 AEUV und nach der Annahme von Empfehlungen und Vorschlägen für Übereinkünfte mit Drittländern und internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV sollte verbindlich vorgeschrieben werden, wenn sich diese auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten auswirken. In diesen Fällen sollte die Kommission verpflichtet sein, den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu konsultieren, es sei denn, die Verordnung (EU) 2016/679 sieht eine obligatorische Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses vor — beispielsweise zu Angemessenheitsbeschlüssen oder delegierten Rechtsakten in Bezug auf standardisierte Bildsymbole und die Anforderungen für Zertifizierungsverfahren. Ist der betreffende Rechtsakt für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung, so sollte es der Kommission zudem möglich sein, den Europäischen Datenschutzausschuss zu konsultieren. In diesen Fällen sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte als Mitglied des Europäischen Datenschutzausschusses seine Arbeit mit Letztgenanntem im Hinblick auf eine gemeinsame Stellungnahme koordinieren. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und gegebenenfalls der Europäische Datenschutzausschuss sollten ihre schriftliche Empfehlung binnen acht Wochen vorlegen. Diese Frist sollte in dringenden Fällen oder soweit anderweitig angemessen, zum Beispiel, wenn die Kommission delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ausarbeitet, kürzer sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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