ErwGr. 62

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

In allen Organen und Einrichtungen der Union sollte ein Datenschutzbeauftragter für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge tragen und die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter bei der Erfüllung ihrer Pflichten beraten. Dieser Beauftragte sollte über das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren verfügen, das sich insbesondere nach den vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die betroffenen personenbezogenen Daten richten sollte. Diese Datenschutzbeauftragten sollten ihren Auftrag und ihre Aufgaben auf unabhängige Weise wahrnehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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