ErwGr. 65

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Maßnahmen für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese geeigneten Schutzmaßnahmen können darin bestehen, dass auf von der Kommission oder von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegte Standarddatenschutzklauseln oder vom Europäischen Datenschutzbeauftragten genehmigte Vertragsklauseln zurückgegriffen wird. Ist der Auftragsverarbeiter kein Organ und keine Einrichtung der Union, so können auch die für internationale Datenübermittlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden verbindlichen internen Datenschutzvorschriften, Verhaltensregeln und Zertifizierungsverfahren geeignete Schutzmaßnahmen darstellen. Diese Schutzmaßnahmen sollten sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen auf eine der Verarbeitung innerhalb der Union angemessene Art und Weise beachtet werden; dies gilt auch hinsichtlich der Verfügbarkeit von durchsetzbaren Rechten der betroffenen Person und von wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich des Rechts auf wirksame verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe sowie des Rechts auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Union oder in einem Drittland. Sie sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen. Datenübermittlungen dürfen auch von Organen und Einrichtungen der Union an Behörden oder öffentliche Stellen in Drittländern oder an internationale Organisationen mit entsprechenden Pflichten oder Aufgaben vorgenommen werden, auch auf der Grundlage von Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen — wie beispielsweise einer gemeinsamen Absichtserklärung —, mit denen den betroffenen Personen durchsetzbare und wirksame Rechte eingeräumt werden, aufzunehmen sind. Die Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollte erlangt werden, wenn die Schutzmaßnahmen in nicht rechtsverbindlichen Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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