ErwGr. 64

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Die Kommission kann nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 feststellen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union ohne weitere Genehmigung an dieses Drittland oder diese internationale Organisation übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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