Art. 12 – Datenqualität

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Vorbehaltlich spezifischer Bestimmungen in den Rechtsakten der Union für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme und unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die in die Systeme eingegebenen Daten, arbeitet die Agentur — unter umfassender Beteiligung ihrer Beratergruppen — zusammen mit der Kommission darauf hin, dass für alle derartigen Systeme Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren eingeführt werden und dass für Berichte und Statistiken ein zentraler Speicher eingerichtet wird, der nur anonymisierte Daten enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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