Art. 19 – Aufgaben des Verwaltungsrats

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

(1)Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, a) die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen; b) den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und weitere Aufgaben nach Kapitel V in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen; c) im Einklang mit Artikel 25 bzw.
Artikel 26 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und erforderlichenfalls ihre jeweilige Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben; d) die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und seine Amtsführung, einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, zu überwachen sowie — nach Absprache mit dem Exekutivdirektor — die Disziplinargewalt über den stellvertretenden Exekutivdirektor auszuüben; e) unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der Organisationsstruktur der Agentur zu fassen; f) die Personalpolitik der Agentur zu beschließen; g) die Geschäftsordnung der Agentur festzulegen; h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht; i) Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und diese auf der Website der Agentur zu veröffentlichen; j) ausführliche interne Vorschriften und Verfahren zum Schutz von Hinweisgebern, einschließlich geeigneter Kommunikationskanäle für die Meldung von Fehlverhalten, einzuführen; k) im Einklang mit Artikel 41 und Artikel 43 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen; l) auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und die Abkommen über die technischen Standorte und Back-up-Standorte, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 errichtet wurden, zu genehmigen, die vom Exekutivdirektor und den Aufnahmemitgliedstaaten zu unterzeichnen sind; m) im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“); n) im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zum Statut zu erlassen; o) die notwendigen Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur zu erlassen; p) einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans anzunehmen und bis zum 31.
Januar jedes Jahres der Kommission zu übermitteln; q) den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das die mehrjährige Programmplanung der Agentur, ihr Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans enthält, anzunehmen und bis zum 31.
Januar jedes Jahres — sowie jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen; r) vor dem 30.
November jedes Jahres im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden und dafür zu sorgen, dass die endgültige Fassung des einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird; s) bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten zu verabschieden und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen; t) den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden, zu bewerten und anzunehmen und den Bericht und seine Bewertung bis zum 1.
Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und zu gewährleisten, dass der jährliche Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird; u) seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur einschließlich der Durchführung von Pilotprojekten und Konzeptnachweisen nach Artikel 15 wahrzunehmen; v) im Einklang mit Artikel 49 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen; w) einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut unterliegt und der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist; x) für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den verschiedenen internen oder externen Prüfungsberichten und Evaluierungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben; y) die in Artikel 34 Absatz 4 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren; z) unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der den Beratergruppen angehörenden Sicherheitsexperten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs anzunehmen; aa) die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen zu erlassen, nachdem die Kommission sie genehmigt hat; bb) einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen; cc) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen; dd) Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu erlassen; ee) die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und die Berichte über den Stand der Entwicklung von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 anzunehmen; ff) die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, des VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI, des EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 anzunehmen; gg) den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen; hh) förmliche Stellungnahmen zu den Prüfberichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1240 anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen; ii) Statistiken zum SIS II nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen; jj) Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen und zu veröffentlichen; kk) Statistiken zum EES nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen; ll) Statistiken zu ETIAS nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu veröffentlichen; mm) die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen: der Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS II (N.SIS-II-Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI und der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240. nn) dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der Dienststellen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 603/2013 veröffentlicht wird; oo) dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse und Maßnahmen der Agentur, die sich auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirken, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz wahren; pp) weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden.
Unbeschadet der in Unterabsatz 1 Buchstabe mm genannten Bestimmungen der Rechtsakte der Union über die Veröffentlichung der Listen der einschlägigen Behörden sorgt der Verwaltungsrat für die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung dieser Listen auf der Website der Agentur, wenn eine solche Verpflichtung nicht bereits in diesen Rechtsakten vorgesehen ist.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen einen Beschluss, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann.
Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
(3)Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in Fragen beraten, die eng mit der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen zusammenhängen, sowie bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung, Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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