(1)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil ohne stimmberechtigt zu sein.
(3)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder des Exekutivdirektors oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats zusammen.
(4)Europol und Eurojust können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS II betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI auf der Tagesordnung steht. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS II betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 auf der Tagesordnung steht. Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das VIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder eine Eurodac betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf der Tagesordnung steht. Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das EES betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 oder eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht. Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
(5)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats von Beratern oder Experten unterstützen lassen, insbesondere jenen, die Mitglieder der Beratergruppen sind.
(6)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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