Art. 49 – Finanzregelung

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Sie darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies wegen der besonderen Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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