ErwGr. 5

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Da die Verwaltungsbehörde rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein musste, wurde sie als Regulierungsagentur (im Folgenden „Agentur“) mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Wie vereinbart erhielt die Agentur ihren Sitz in Tallinn, Estland. Da jedoch die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Entwicklung und der Vorbereitung des Betriebsmanagements der Systeme SIS II und VIS bereits in Straßburg, Frankreich, durchgeführt wurden und ein Back-up-Standort für diese Systeme in Sankt Johann im Pongau, Österreich, eingerichtet worden war, was auch den Standorten der Systeme SIS II und VIS gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union entsprach, sollte es dabei belassen werden. An diesen beiden Standorten sollten auch weiterhin die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des Eurodac-Systems wahrgenommen werden bzw. der Back-up-Standort für Eurodac eingerichtet sein. An diesen beiden Standorten sollten auch die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wahrgenommen bzw. ein Back-up-Standort eingerichtet werden, der den Betrieb eines IT-Großsystems bei dessen Ausfall sicherstellen kann. Um die mögliche Nutzung des Back-up-Standorts zu maximieren, könnte dieser Standort auch für den gleichzeitigen Betrieb von Systemen genutzt werden, vorausgesetzt, dass seine Fähigkeit gewahrt bleibt, ihren Betrieb auch bei Ausfall eines oder mehrerer der Systeme sicherzustellen. Aufgrund der hohen Anforderungen an Sicherheit, Verfügbarkeit und Funktion der Systeme sollte der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“), wenn die Hosting-Kapazitäten an den bestehenden technischen Standorten nicht mehr ausreichen, je nach Bedarf die Einrichtung eines zweiten gesonderten technischen Standorts für das Hosting der Systeme entweder in Straßburg oder in Sankt Johann im Pongau oder an beiden Standorten vorschlagen können, sofern dies auf der Grundlage einer unabhängigen Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt ist. Bevor der Verwaltungsrat das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) über seine Absicht, Immobilienvorhaben durchzuführen, unterrichtet, sollte er die Kommission konsultieren und ihrem Standpunkt Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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