Die erste Bewertung der Arbeit der Agentur auf Grundlage einer unabhängigen, externen Bewertung wurde im Zeitraum 2015/2016 durchgeführt und ergab, dass die Agentur das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen wirksam sicherstellt und andere Aufgaben in ihrem Verantwortungsbereich erfüllt; allerdings führte die Bewertung auch zu dem Ergebnis, dass eine Reihe von Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 notwendig ist, etwa die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur, die noch bei der Kommission liegen, auf die Agentur. Aufbauend auf diese externe Evaluierung hat die Kommission politische, rechtliche und faktische Entwicklungen berücksichtigt und insbesondere in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 über die Funktionsweise der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (im Folgenden „Bewertungsbericht“) vorgeschlagen, den Auftrag der Agentur auf die Aufgaben auszudehnen, die sich aus der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, mit denen der Agentur neue Systeme anvertraut werden sollen, durch die Mitgesetzgeber ergeben, und — vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen Annahme der entsprechenden Rechtsakte der Union — auf die Aufgaben, auf die in der Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“, im Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität vom 11. Mai 2017 und in der Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 2017 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion — Siebter Fortschrittsbericht“ Bezug genommen wird. Insbesondere sollte die Agentur mit der Entwicklung von Lösungen in Bezug auf Interoperabilität betraut werden, die in der Mitteilung vom 6. April 2016 als die Fähigkeit von Informationssystemen, Daten auszutauschen und die gemeinsame Nutzung von Informationen zu ermöglichen, definiert wird.
Die Maßnahmen auf dem Gebiet der Interoperabilität sollten, soweit einschlägig, den Vorgaben der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“ folgen. Anhang 2 dieser Mitteilung enthält die allgemeinen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zur Herstellung der Interoperabilität oder zumindest eines geeigneten Umfelds für mehr Interoperabilität bei der Konzeption, Umsetzung und Verwaltung europäischer öffentlicher Dienstleistungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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