ErwGr. 53

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS II beziehen, könnte Irland sich grundsätzlich an der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 19 sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (33) beteiligen. Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS II und auf das VIS sowie auf das EES und ETIAS beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt. Irland hat nicht darum ersucht, sich gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 an der Annahme der vorliegenden Verordnung zu beteiligen und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, soweit die Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung Bestimmungen des Schengen-Besitzstand weiterentwickeln, da sie sich auf das SIS II beziehen, das der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 unterliegt, sowie auf das VIS, das EES und ETIAS. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, beteiligt sich Irland nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da es unter diesen Umständen nicht möglich ist sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung in allen ihren Teilen in Irland gilt, wie Artikel 228 AEUV verlangt, beteiligt Irland sich nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu Ihrer Anwendung verpflichtet, unbeschadet seiner Rechte und Pflichten nach den Protokollen Nr. 19 und Nr. 21.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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