ErwGr. 56

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Soweit sie das SIS II und das VIS, das EES und ETIAS betrifft, stellt die vorliegende Verordnung für Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (40) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (41) genannten Bereich gehören.
Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (42) dar. Vorbehaltlich des Beschlusses des Fürstentums Liechtenstein, die vorliegende Verordnung in nationales Recht umzusetzen, sollte dem Verwaltungsrat der Agentur daher eine Delegation des Fürstentums Liechtenstein angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein an den Tätigkeiten der Agentur erlauben, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und dem Fürstentum Liechtenstein festgelegt werden —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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