Art. 41 – Verschwiegenheitspflicht des EDSB

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Der EDSB und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)Der EDSB übt seine Kontrollbefugnisse so aus, dass die Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten weitest gehend berücksichtigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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