ErwGr. 68

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung von Eurojust in dem Mitgliedstaat, in dem Eurojust seinen Sitz hat, also in den Niederlanden, und die speziellen Vorschriften für das Personal von Eurojust und seine Familienangehörigen sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte die bestmöglichen Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit Eurojusts gewährleisten, einschließlich mehrsprachiger, europäisch ausgerichteter Schulen und geeigneter Verkehrsanbindungen, damit Eurojust hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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