Art. 29 – Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Hat die Entscheidungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des Entscheidungsstaats nach ihrem nationalen Recht die Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person beschlossen, so trägt die Entscheidungsbehörde Informationen über diesen Beschluss in die Sicherstellungsbescheinigung ein oder setzt die Vollstreckungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von diesem Beschluss in Kenntnis.
(2)Wurde die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 über einen Beschluss, sichergestellte Vermögensgegenstände der geschädigten Person zurückzugeben, informiert, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Vermögensgegenstände nach ihrer Sicherstellung so bald wie möglich gemäß den Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats, falls nötig über den Entscheidungsstaat, der geschädigten Person zurückgegeben werden, vorausgesetzt dass a) das Eigentumsrecht der geschädigten Person an den Vermögensgegenständen nicht angefochten wird, b) die Vermögensgegenstände im Vollstreckungsstaat nicht als Beweismittel in Strafverfahren benötigt werden und c) die Rechte betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden. Falls der Vermögensgegenstand direkt der geschädigten Person übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis.
(3)Ist die Vollstreckungsbehörde nicht davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so berät sie sich unverzüglich auf geeignete Weise mit der Entscheidungsbehörde im Hinblick auf eine Lösung. Kann keine Lösung gefunden werden, kann die Vollstreckungsbehörde entscheiden, die sichergestellten Vermögensgegenstände der geschädigten Person nicht zurückzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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