ErwGr. 16

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Die Pflicht zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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