ErwGr. 20

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Bei der Beurteilung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats prüfen, ob die der betreffenden Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats übermittelten Sicherstellungs- oder Einziehungsbescheinigung wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Anerkennung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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