Art. 6 – Übertragung von Daten

REG_2018_1807 · über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

(1)Die Kommission fördert und erleichtert die Entwicklung von Verhaltensregeln für die Selbstregulierung auf Unionsebene (im Folgenden „Verhaltensregeln“), um zu einer wettbewerbsfähigen Datenwirtschaft auf der Grundlage der Grundsätze der Transparenz und der Interoperabilität und unter angemessener Berücksichtigung offener Standards beizutragen, wobei unter anderem folgende Aspekte abgedeckt werden: a) bewährte Verfahren zur Erleichterung des Wechsels des Diensteanbieters und der Übertragung von Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format, bei Bedarf oder auf Wunsch des Diensteanbieters, der die Daten empfängt, auch in einem offenen Standardformat; b) Vorschriften für Mindestangaben, damit sichergestellt ist, dass berufliche Nutzer vor dem Abschluss eines Datenverarbeitungsvertrags hinreichend genaue, klare und transparente Informationen in Bezug auf die Prozesse, technischen Anforderungen, Fristen und Entgelte erhalten, die für einen beruflichen Nutzer gelten, der zu einem anderen Diensteanbieter wechseln oder Daten in seine eigenen IT-Systeme zurückübertragen möchte; c) Ansätze für Zertifizierungssysteme, mit denen der Vergleich von Datenverarbeitungsprodukten und -diensten für berufliche Nutzer erleichtert wird, unter Berücksichtigung bestehender nationaler oder internationaler Normen, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit dieser Produkte und Dienste. Diese Ansätze können sich unter anderem auf das Qualitätsmanagement, das Informationssicherheitsmanagement, das Betriebskontinuitätsmanagement und das Umweltmanagement beziehen; d) Kommunikationspläne mit multidisziplinärem Ansatz, um den relevanten Akteuren die Verhaltensregeln nahe zu bringen.
(2)Die Kommission stellt sicher, dass die Verhaltensregeln in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern, einschließlich KMU-Verbänden und Startups sowie Nutzern und Anbietern von Cloud-Diensten, entwickelt werden.
(3)Die Kommission hält die Diensteanbieter dazu an, die Entwicklung der Verhaltensregeln bis zum 29. November 2019 abzuschließen und sie bis zum 29. Mai 2020 wirksam umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 REG_2018_1807 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 6 REG_2018_1807 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.