Art. 4 – Freier Datenverkehr in der Union

REG_2018_1807 · über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

(1)Datenlokalisierungsauflagen sind unzulässig, es sei denn, sie sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Absatz 3 und auf der Grundlage des bestehenden Unionsrechts festgelegte Datenlokalisierungsauflagen bleiben von Unterabsatz 1 dieses Absatzes unberührt.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend alle Entwürfe von Vorschriften mit, die neue Datenlokalisierungsauflagen enthalten oder bestehende Datenlokalisierungsauflagen ändern, gemäß den Verfahren, die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegt sind.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 30. Mai 2021 dafür, dass alle bestehenden Datenlokalisierungsauflagen, die durch allgemeine Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt sind und die nicht mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar sind, aufgehoben werden. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine bestehende Maßnahme mit einer Datenlokalisierungsauflage mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar ist und deshalb in Kraft bleiben kann, teilt er der Kommission diese Maßnahme zusammen mit einer Begründung der Aufrechterhaltung bis zum 30. Mai 2021 mit. Unbeschadet Artikel 258 AEUV prüft die Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang einer solchen Mitteilung, ob die betreffende Vorschrift mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar ist, und übermittelt dem betroffenen Mitgliedstaat gegebenenfalls Anmerkungen, gegebenenfalls einschließlich der Empfehlung, die Vorschrift zu ändern oder aufzuheben.
(4)Die Mitgliedstaaten machen die Einzelheiten sämtlicher in ihrem Hoheitsgebiet geltenden, durch allgemeine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Datenlokalisierungsauflagen über eine nationale einheitliche Online-Informationsstelle öffentlich verfügbar und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand oder übermitteln aktualisierte Einzelheiten über alle derartigen Lokalisierungsauflagen an eine zentrale Informationsstelle, die gemäß einem anderen Unionsakt eingerichtet wurde.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Adresse ihrer in Absatz 4 genannten einheitlichen Informationsstelle mit. Die Kommission veröffentlicht die Verweise auf diese Stellen zusammen mit einer regelmäßig aktualisierten konsolidierten Liste aller Datenlokalisierungsauflagen gemäß Absatz 4, einschließlich zusammenfassender Informationen über diese Auflagen, auf ihrer Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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