ErwGr. 12

REG_2018_1807 · über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

Diese Verordnung sollte keine Datenverarbeitungsprozesse im Rahmen von Tätigkeiten betreffen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die nationale Sicherheit nach Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die ausschließliche Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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