ErwGr. 3

REG_2018_1847 · zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Aufgrund der Bedenken mehrerer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verwendung von MEA o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und sodium o-phenylphenate gab der SCCS in einem am 21.-22. Februar 2018 beschlossenen Nachtrag (3) zur genannten Stellungnahme an' dass die Schlussfolgerungen hinsichtlich der unbedenklichen Verwendung von o-Phenylphenol nicht in gleicher Weise für sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate oder MEA o-phenylphenate gelten können. Der SCCS stellte fest, dass sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate oder MEA o-phenylphenate aufgrund einer stärkeren Hautpenetration potenziell größere toxische Wirkungen als o-Phenylphenol entfalten könnten. Der SCCS kam zu dem Schluss, dass ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit bei Verwendung dieser Stoffe als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln nicht ausgeschlossen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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