ErwGr. 4

REG_2018_1847 · zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

In Anbetracht der genannten Stellungnahmen des SCCS und angesichts des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung dieser Stoffe ergibt, sollte die Verwendung von o-Phenylphenol als Konservierungsstoff bei einer Höchstkonzentration von 0,15 % in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, und von 0,2 % in auszuspülenden/abzuspülenden kosmetischen Mitteln zugelassen werden. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass der Kontakt mit den Augen vermieden werden sollte. Die Verwendung von sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und MEA o-phenylphenate als Konservierungsstoffe sollte nicht zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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