Art. 17 – Zum Zugriff auf die Daten im SIS berechtigte Behörden

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(1)Der Zugriff auf die Daten im SIS und das Recht, diese Daten abzufragen, ist den in Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 genannten nationalen zuständigen Behörden vorbehalten.
(2)Europol hat im Rahmen seines Auftrags das Recht, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1861 auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und sie abzufragen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Migrantenschleusung und der Erleichterung irregulärer Migration zu unterstützen und zu verstärken.
(3)Die Mitglieder der in Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 genannten Teams haben im Rahmen ihres Auftrags das Recht, gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1861 für die Zwecke von Grenzkontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehraktionen über die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtete und gewartete technische Schnittstelle auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und sie abzufragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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