Art. 18 – Bewertung

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung innerhalb von zwei Jahren ab dem Beginn ihrer Anwendung. Im Zuge dieser Bewertung werden die potenziellen Synergien zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) beurteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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