Art. 7 – Nichtbefolgung von Rückkehrentscheidungen

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(1)Nach Ablauf der in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkten Frist für die freiwillige Ausreise, einschließlich jeglicher möglicher Verlängerungen, benachrichtigt die CS-SIS benachrichtigt automatisch den ausschreibenden Mitgliedstaat.
(2)Unbeschadet der Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 12 kontaktiert der vollziehende Mitgliedstaat im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, um die zu treffenden Maßnahmen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2018_1860 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2018_1860 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.