Art. 4 – Kategorien von Daten

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(1)Eine im Einklang mit Artikel 3 in das SIS eingegebene Ausschreibung zur Rückkehr darf nur folgende Daten umfassen: a) Nachnamen; b) Vornamen; c) Geburtsnamen; d) früher verwendete Namen und Aliasnamen; e) Geburtsort; f) Geburtsdatum; g) Geschlecht; h) sämtliche Staatsangehörigkeiten; i) Angabe, ob die betreffende Person i) bewaffnet ist, ii) gewalttätig ist, iii) flüchtig oder entflohen ist, iv) selbstmordgefährdet ist, v) eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder vi) an einer Aktivität im Sinne der Artikel 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist; j) den Ausschreibungsgrund; k) die Behörde, die die Ausschreibung erstellt hat; l) eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt; m) die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme; n) Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1861; o) Angabe, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt; p) die Art der Straftat; q) die Art der Identifizierungsdokumente der Person; r) das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person; s) die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person; t) das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person; u) Lichtbilder und Gesichtsbilder; v) daktyloskopische Daten; w) eine Kopie der Identifizierungsdokumente, möglichst in Farbe; x) letzter Tag der Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine solche Frist gewährt wurde; y) Angabe, ob die Rückkehrentscheidung ausgesetzt wurde oder ob die Vollstreckung der Entscheidung aufgeschoben wurde, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels; z) Angabe, ob die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, das die Grundlage für eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 bildet.
(2)Der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz besteht aus den Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstaben a, f, j, l, m, x und z. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden, sofern vorhanden, ebenfalls in das SIS eingegeben.
(3)Die daktyloskopischen Daten nach Absatz 1 Buchstabe v können aus: a) ein bis zehn flachen Fingerabdrücken und ein bis zehn abgerollten Fingerabdrücken des betroffenen Drittstaatsangehörigen bestehen; b) bei Drittstaatsangehörigen, bei denen die Erfassung von Fingerabdrücken nicht möglich ist, aus bis zu zwei Handabdrücken bestehen; c) bei Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder die eine Straftat in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen haben, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, bis zu zwei Handabdrücken bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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