Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige, gegen die die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung erlassen haben, in dem mit der Verordnung (EU) 2018/1861 eingerichteten Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) sowie für den Austausch von Zusatzinformationen zu diesen Ausschreibungen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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