Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
2.„Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/115/EG;
3.„Rückkehrentscheidung“ eine die Richtlinie 2008/115/EG achtende behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
4.„Ausschreibung“ eine Ausschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1861;
5.„Zusatzinformationen“ die Zusatzinformationen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1861;
6.„Abschiebung“ die Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;
7.„freiwillige Ausreise“ eine freiwillige Ausreise im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG;
8.„ausschreibender Mitgliedstaat“ einen ausschreibenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1861;
9.„erteilender Mitgliedstaat“ einen erteilenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1861;
10.„vollziehender Mitgliedstaat“ einen vollziehenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1861;
11.„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
12.„CS-SIS“ die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1861;
13.„Aufenthaltstitel“ einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399;
14.„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (23);
15.„Treffer“ einen Treffer im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1861;
16.„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;
17.„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.