Art. 20 – Kategorien von Daten

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(1)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Zwecke erforderlich sind.
(2)Alle Ausschreibungen im SIS mit Angaben zu Personen dürfen nur folgende Daten enthalten: a) Nachnamen; b) Vornamen; c) Geburtsnamen; d) frühere Namen und Aliasnamen; e) besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale; f) Geburtsort; g) Geburtsdatum; h) Geschlecht; i) sämtliche Staatsangehörigkeiten; j) Angabe, ob die betreffende Person i) bewaffnet ist, ii) gewalttätig ist, iii) flüchtig oder entflohen ist, iv) selbstmordgefährdet ist, v) eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder vi) an einer Aktivität im Sinne der Artikel 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist; k) den Ausschreibungsgrund; l) die Behörde, die die Ausschreibung erstellt hat; m) eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt; n) die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme; o) Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen nach Artikel 48; p) den Hinweis, ob die betreffende Person ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers oder einer anderen Person ist, die ein Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 26 genießt; q) den Hinweis, ob der Entscheidung über die Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung Folgendes zugrunde liegt: i) eine frühere Verurteilung nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a; ii) eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b; iii) eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht über die Ein- und Ausreise nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c; iv) ein Einreiseverbot nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder v) eine restriktive Maßnahme nach Artikel 25; r) die Art der Straftat; s) die Art der Identifizierungsdokumente der Person; t) das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person; u) die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person; v) das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person; w) Lichtbilder und Gesichtsbilder; x) daktyloskopische Daten; y) eine Kopie der Identifizierungsdokumente, möglichst in Farbe.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels und der gemeinsamen Standards nach Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die technischen Vorschriften müssen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen oder gemeinsamen Kopien und in technischen Kopien nach Artikel 41 Absatz 2 ähnlich sein. Sie müssen auf gemeinsamen Standards beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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