über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
REG_2018_1861 · 138 Normen
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- Art. 1Allgemeines Ziel des SIS
- Art. 2Gegenstand
- Art. 3Begriffsbestimmungen
- Art. 4Systemarchitektur und Betrieb des SIS
- Art. 5Kosten
- Art. 6Nationale Systeme
- Art. 7N.SIS-Stelle und SIRENE-Büro
- Art. 8Austausch von Zusatzinformationen
- Art. 9Technische und funktionelle Konformität
- Art. 10Sicherheit — Mitgliedstaaten
- Art. 11Geheimhaltung — Mitgliedstaaten
- Art. 12Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
- Art. 13Eigenkontrolle
- Art. 14Schulung des Personals
- Art. 15Betriebsmanagement
- Art. 16Sicherheit — eu-LISA
- Art. 17Geheimhaltung — eu-LISA
- Art. 18Führen von Protokollen auf zentraler Ebene
- Art. 19Aufklärungskampagnen über das SIS
- Art. 20Kategorien von Daten
- Art. 21Verhältnismäßigkeit
- Art. 22Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung
- Art. 23Vereinbarkeit von Ausschreibungen
- Art. 24Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
- Art. 25Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde
- Art. 26Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen
- Art. 27Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
- Art. 28Vorabkonsultation vor der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
- Art. 29Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
- Art. 30Konsultation bei einem Treffer in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt
- Art. 31Statistiken zum Informationsaustausch
- Art. 32Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten
- Art. 33Besondere Vorschriften für die Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten
- Art. 34Zum Zugriff auf Daten im SIS berechtigte nationale zuständige Behörden
- Art. 35Zugriff von Europol auf Daten im SIS
- Art. 36Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf Daten im SIS
- Art. 37Evaluierung der Nutzung des SIS durch Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
- Art. 38Umfang des Zugriffs
- Art. 39Prüffrist für Ausschreibungen
- Art. 40Löschung von Ausschreibungen
- Art. 41Verarbeitung von SIS-Daten
- Art. 42SIS-Daten und nationale Dateien
- Art. 43Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung
- Art. 44Qualität der Daten im SIS
- Art. 45Sicherheitsvorfälle
- Art. 46Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
- Art. 47Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch
- Art. 48Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
- Art. 49Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen
- Art. 50Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
- Art. 51Anwendbare Gesetzgebung
- Art. 52Recht auf Information
- Art. 53Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
- Art. 54Rechtsbehelf
- Art. 55Aufsicht über die N.SIS
- Art. 56Aufsicht über eu-LISA
- Art. 57Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Art. 58Haftung
- Art. 59Sanktionen
- Art. 60Kontrolle und Statistiken
- Art. 61Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 62Ausschussverfahren
- Art. 63Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
- Art. 27aZugriff von Europol auf Daten im SIS II
- Art. 27bZugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf SIS-II-Daten
- Art. 64Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
- Art. 65Aufhebung
- Art. 66Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.