Art. 6 – Nationale Systeme

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS.
(1)Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS II errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
(2)Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-II-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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