Art. 44 – Qualität der Daten im SIS

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(1)Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das und der Speicherung im SIS verantwortlich.
(2)Erhält ein ausschreibender Mitgliedstaat relevante ergänzende oder geänderte Daten nach Artikel 20 Absatz 2, so vervollständigt oder ändert er unverzüglich die betreffende Ausschreibung.
(3)Nur der ausschreibende Mitgliedstaat darf eine Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der von ihm in das SIS eingegebenen Daten vornehmen.
(4)Hat ein anderer als der ausschreibende Mitgliedstaat ergänzende oder geänderte Daten nach Artikel 20 Absatz 2, so übermittelt er sie dem ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, damit dieser die Ausschreibung vervollständigen oder ändern kann. Die Daten werden nur dann übermittelt, wenn die Identität des Drittstaatsangehörigen festgestellt wurde.
(5)Hat ein anderer als der ausschreibende Mitgliedstaat Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage, nachdem ihm diese Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Informationen und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.
(6)Können sich die Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anhaltspunkte nach Absatz 5 dieses Artikels erstmals bekannt geworden sind, einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht eingegeben hat, die Angelegenheit den betreffenden Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten über die in Artikel 57 vorgesehene Zusammenarbeit zur Entscheidung.
(7)Die Mitgliedstaaten tauschen in den Fällen, in denen sich eine Person dahingehend beschwert, dass sie nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person ist, Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich bei der in einer Ausschreibung gesuchten Person tatsächlich nicht um den Beschwerdeführer handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Maßnahmen nach Artikel 47 und über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 54 Absatz 1 unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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