Art. 26 – Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(1)Eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder im Sinne eines Abkommens zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits genießt, muss den zur Durchführung der genannten Richtlinie oder eines derartigen Abkommens erlassenen Regeln entsprechen.
(2)Im Falle eines Treffers bei einer nach Artikel 24 eingegebene Ausschreibung betreffend einen Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießt, konsultiert der vollziehende Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen sofort den ausschreibenden Mitgliedstaat, um umgehend über die zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden.
(1)Drittstaatsangehörige, gegen die im Einklang mit vom Rat angenommenen Rechtsakten eine restriktive Maßnahme erlassen wurde, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, einschließlich Maßnahmen, mit denen ein Reiseverbot des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgesetzt werden soll, werden zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben, sofern die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt sind.
(2)Die Eingabe, Aktualisierung und Löschung der Ausschreibungen erfolgt durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der zum Zeitpunkt der Annahme der Maßnahme den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Hat dieser Mitgliedstaat keinen Zugang zum SIS II oder zu nach dieser Verordnung eingegebenen Ausschreibungen, so übernimmt der Mitgliedstaat die Verantwortung, der als nächster Vorsitzmitgliedstaat Zugang zum SIS II, einschließlich zu den nach dieser Verordnung eingegebenen Ausschreibungen, hat. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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