Art. 25 – Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(1)Drittstaatsangehörige, gegen die im Einklang mit vom Rat angenommenen Rechtsakten eine restriktive Maßnahme erlassen wurde, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, einschließlich Maßnahmen, mit denen ein Reiseverbot des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgesetzt werden soll, werden zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben, sofern die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt sind.
(2)Die Eingabe, Aktualisierung und Löschung der Ausschreibungen erfolgt durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der zum Zeitpunkt der Annahme der Maßnahme den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Hat dieser Mitgliedstaat keinen Zugang zum SIS oder zu nach dieser Verordnung eingegebenen Ausschreibungen, so übernimmt der Mitgliedstaat die Verantwortung, der als nächster Vorsitzmitgliedstaat Zugang zum SIS, einschließlich zu den nach dieser Verordnung eingegebenen Ausschreibungen, hat. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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