Art. 29 – Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel oder ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, eingegeben hat, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a)Der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
b)die gemäß Buchstabe a ausgetauschten Informationen enthalten ausreichende Angaben zu den Gründen für die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
c)der erteilende Mitgliedstaat prüft auf der Grundlage der durch den ausschreibenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;
d)der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
e)binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag darauf, seine Antwortfrist ausnahmsweise um höchstens 12 weitere Kalendertage zu verlängern;
f)wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat umgehend die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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